Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme unserer Dienstleistung
Urheberrechtshinweis
Die folgenden, durch den Autor veröffentlichten Inhalte, unterliegen auch ohne diesen Hinweis dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Jegliche vom deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht nicht zugelassene Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Autors. Inhalte und Rechte Dritter sind als solche gekennzeichnet.
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Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, gegen jedwede Zuwiderhandlung gegen das deutsche Urheberrecht anwaltlich vorzugehen.
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern bzw. Kunden („Käufer“). Sie werden bei einer Bestellung vollständig durch den Käufer anerkannt bzw. sind Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der Firma halteverbotsschilder-berlin.de, im folgenden Auftragnehmer genannt, und dem Käufer.
1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (gegebenenfalls bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.4. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Beauftragung einer Halte- bzw. Parkverbotszone durch den Käufer muss in jedem Falle über das Buchungssystem auf unserer Internetpräsenz (https://halteverbotsschilder-berlin.de/bestellung/) erfolgen. Eine Beauftragung per Mail, Fax oder Telefon ist nicht gewährleistet.
2.2. Bei der Beauftragung einer Halte- bzw. Parkverbotszone durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Der Käufer muss folgende Daten bei einer Beauftragung zwingend angeben:
- Aufstellungsort für die Halte- bzw. Parkverbotszone (Anschrift inkl. Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
- Gültigkeitsdatum für die Halte- bzw. Parkverbotszone
- Zeitspanne in der die Halte- bzw. Parkverbotszone gültig sein soll und die Breite der Halte- bzw. Parkverbotszone.
2.4. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Aufstellung der Halte- bzw. Parkverbotszone gemäß den Vorgaben des Käufers erklärt werden. Erfolgt die Annahme schriftlich, erhält der Kunde mit Annahme des Vertragsangebots vom Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung per E-Mail und die dazugehörige Rechnung.
2.5. Halte- bzw. Parkverbotszonen müssen mindestens fünf Werktage vor Ihrer Gültigkeit beantragt werden. Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Bearbeitungszeitraum für einen Antrag in jeder Stadt unterschiedlich sein kann. Der Käufer hat dem Auftragnehmer alle Besonderheiten bei der Bestellung seiner Halte- bzw. Parkverbotszone mitzuteilen. Andernfalls schließt der Auftragnehmer die Erteilung einer Genehmigung für die Halte- bzw. Parkverbotszone durch eine Behörde aus.
2.6. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, wie sie auf unserer Internetpräsenz (https://halteverbotsschilder-berlin.de/preise/) ersichtlich sind. Die Rechnungsbeträge des Auftragnehmers verstehen sich immer inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. In dem Rechnungsbetrag ist die Gebühr für die Behörde bereits enthalten. Der Auftragnehmer wird eine Nachberechnung des ursprünglichen Rechnungsbetrages durchführen, wenn sich während der Durchführung des Auftrages auf Wunsch des Käufers bzw. aufgrund eines Fehlers durch den Käufer Änderungen oder ein Mehraufwand ergeben. Eine Nachberechnung erfolgt auf jeden Fall dann, wenn zusätzliche Beschilderungen notwendig werden, da dadurch zusätzliche Kosten bei der Behörde anfallen können und der Arbeitsaufwand für den Auftragnehmer höher wird. Die Zahlung hat im Vorfeld zu erfolgen und kann ausschließlich per Banküberweisung oder durch den Zahlungsdienstleister PayPal geleistet werden. Bargeldzahlungen und Bankschecks sind als Zahlungsmittel ausgeschlossen.
2.7. Es kann vorkommen, dass der geplante Aufstellungsort für die Halte- bzw. Parkverbotszone nicht geeignet ist. Dies ist z.B. dann (aber nicht ausschließlich) der Fall, wenn eine bereits vorhandene Baustelle oder eine andere, früher beantragte, Halte- bzw. Parkverbotszone den Aufstellungsort blockiert. Der Auftragnehmer darf in diesem Fall einen Ausweichort wählen, der bis zu fünfzig Meter vom ursprünglich gewünschten Aufstellungsort entfernt liegen kann, ohne es dem Käufer mitzuteilen. Ab einer Entfernung von fünfzig Meter besteht eine Mitteilungspflicht an den Käufer. Der Auftragnehmer beantragt die amtliche Genehmigung im Sinne und auf Wunsch des Käufers nach dessen Vorgaben. Lehnt die Behörde die Genehmigung ab, dann wird der Käufer darüber informiert. Rückzahlungen werden ausgeschlossen.
3. Lieferung und Leistung durch den Auftragnehmer
3.1. Der Auftragnehmer beantragt die Genehmigung für die Halte- bzw. Parkverbotszone bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Erteilung der amtlichen Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Käufer benachrichtigt. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, da der Auftragnehmer die Vorgaben seines Kunden beachtet hat und bis dahin ebenfalls Kosten und Arbeitsaufwand hatte.
3.2. Der Auftragnehmer übernimmt selbst oder durch einen dritten Dienstleister das Aufstellen, das Einrichten, das Abholen und Auflösen der Halte- bzw. Parkverbotszone. Heißt konkret, dass wir als Auftragnehmer uns vorbehalten, ein drittes Dienstleistungsunternehmen mit der Durchführung des Auftrages zu beauftragen. Ist der vorhergesehene und geplante Aufstellungs- und Einrichtungsort aus wichtigen Gründen nicht geeignet, darf der Auftragnehmer einen Ausweichort auswählen. Ein Anspruch auf einen Aufstellungsort mit maximal fünfundzwanzig Metern Entfernung zum ursprünglich gewünschten Aufstellungsort existiert nicht. Der Auftragnehmer muss den Käufer jedoch rechtzeitig benachrichtigen, wenn der Ausweichort mehr als fünfzig Meter beträgt.
3.3. Der Auftragnehmer führt den erteilten Auftrag in Wahrung der Interessen des Käufers und in Einhaltung seiner Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters gegen Bezahlung des vereinbarten Rechnungsbetrages aus. Zusätzliche bei Vertragsschluss nicht vereinbarte, nicht absehbare Leistungen können vom Auftragnehmer extra berechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss, z.B. durch Änderungswunsch des Käufers oder unerwartete Ereignisse wie enge Straßen erweitert oder verändert wird.
3.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine Änderung oder Ergänzung, die der Käufer dem Auftragnehmer mitteilt, schnellstmöglich umzusetzen. Eine Garantie für das Gelingen gibt es jedoch nicht. Änderungen oder Ergänzungen sind umgehend schriftlich mitzuteilen, d.h. per Brief, E-Mail oder Telefax.
3.5. Für den Fall, dass wir als Auftragnehmer vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.6. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
3.7. Eine Reklamation muss schriftlich, d.h. per Brief, E-Mail oder Telefax und innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Bestellung der Halte- bzw. Parkverbotszone erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen.
4. Zahlungen durch den Auftraggeber („Käufer“)
4.1. Wie unter 2.6 beschrieben haben alle Zahlungen im Vorfeld und per Banküberweisung oder durch den Zahlungsdienstleister PayPal zu erfolgen. Bargeldzahlungen und Bankschecks sind als Zahlungsmittel ausgeschlossen.
4.2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nur dann die behördliche Genehmigung beantragt, wenn der vereinbarte Rechnungsbetrag auf dem Konto des Auftragnehmers vollständig eingegangen ist.
5. Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges („Abschleppen“)
5.1. Parkt ein Kraftfahrzeug unerlaubt in einer Halte- bzw. Parkverbotszone, so haftet der Halter des Kraftfahrzeuges. Sollte der Halter die Abschleppkosten jedoch verweigern oder sonstig zahlungsunfähig sein, so hat der Käufer diese zu zahlen. Es sollte daher genau überlegt werden, ob ein unerlaubt in der Halte- bzw. Parkverbotszone parkendes Kraftfahrzeug abgeschleppt wird.
6. Haftungsausschluss
6.1. Der Auftragnehmer haftet bei Schäden aus eigenem Verschulden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
6.2. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung, wenn Unberechtigte nach ordnungsgemäßer Aufstellung und Protokollierung der Halte- bzw. Parkverbotsschilder diese unberechtigterweise verändern, entfernen, entwenden oder beschädigen. Bei Diebstahl der Halte- bzw. Parkverbotsschilder haftet der Käufer.
6.3. Der Käufer haftet ebenfalls, wenn er die Halte- bzw. Parkverbotszone eigenmächtig (d.h. ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit dem Auftragnehmer) verändert oder umstellt, und sie somit ungültig wird oder gegen geltendes Recht verstößt.
6.4. Der Auftragnehmer ist ebenfalls von der Haftung befreit, in Fällen von: Höherer Gewalt, deliktisches Handeln anderer und unvorhersehbaren Ereignissen oder Hindernissen, die nicht im Machtbereich bzw. Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen.
6.5. Der Käufer stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen und/oder sonstigen Beeinträchtigungen und Schäden frei. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Falschparker und auch nicht aus anderen Gründen.
6.6. Der Auftraggeber haftet ab Aufstellung der Halte- bzw. Parkverbotszone bis Abholung für alle Schäden an den Halte- bzw. Parkverbotsschildern.
7. Rechtswahl und Gerichtsstand
7.1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Auftragnehmer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
7.2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Berlin ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
7.3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
7.4. Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht in Berlin für beide Vertragspartner als vereinbart.
8. Salvatorische Klausel
8.1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und hindert nicht das Zustandekommen des Vertrages.